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Fristlose Kündigung eines Dealers                                                      Ein Arbeitgeber ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ein Mitarbeiter mit Drogen handelt. unerheblich ist dabei, dass der Arbeitnehmer die Straftat nicht im betrieb und auch nicht am Ort des Betriebs begangen hat.                       Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Kündigung eines bei einer Gemeinde beschäftigten Gärtners, der wegen der Abgabe von Cannabis, unter anderem an Minderjährige, in 31 Fällen verurteilt wurde. Für die Unzumutbar-  keit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses spielte es für das Gericht auch keine Rolle, dass der Gekündigte an wenig verantwortlicher Stelle beschäftigt war.                                                                                                LAG Köln 13.02.2006,  14 Sa 1338/05


Fristlose Kündigung nach Gewaltandrohung                                        Ein Arbeiter war über die Ablehnung des beantragten Urlaubs so erbost, dass er seinen Schichtleiter u. a. als Arschloch beschimpfte und diesem damit drohte, sich eine Knarre zu besorgen. der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen dieser offenen und durchaus ernst zu nehmenden Drohung fristlos. das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Eine derartige Drohung stellt einen äußerst gravierenden Vertragsverstoß dar, der eine schwere Störung des Betriebsfriedens zur Folge hat. In diesem Fall ist auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich.            LAG Hamm 10.01.2006,  12 Sa 1603/05


Fristlose Kündigung nach Manipulation der Zeiterfassung                        Wer die betriebliche Arbeitszeiterfassung dadurch manipuliert, dass er einen Kollegen veranlasst, für ihn die Stempeluhr zu betätigen, obwohl die Arbeit tatsächlich erst später aufgenommen wird, begeht einen schweren Vertrauens-bruch, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Der Arbeitgeber muss sich bei Einsatz eines Zeiterfassungssystems auf die Redlichkeit seiner Mitarbeiter verlassen können. Ein derartiges Fehlverhalten macht in der Regel auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich.                                          BAG 24.11.2005,  2 AZR 39/05 


Auch kleiner Diebstahl abgeschriebener Ware gefährdet Arbeitsplatz      Begeht ein Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers einen Diebstahl, rechtfertigt dies eine Kündigung. Das gilt auch dann, wenn es sich um abgeschriebene Ware handelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Verkäuferin in einem Warenhaus entschieden, die beim Versuch, eine Tasche mit Minifläschchen Alkoholika und Küchenpapierrollen zu entwenden, erwischt wurde. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass die Verletzung des Eigentums oder des Vermögens des Arbeitgebers stets ein wichtiger Grund zur Kündigung sein könne. Die Entscheidung, zu welchem Zweck abgeschriebene Ware zu verwenden sei, liege allein beim Betriebsinhaber. Selbst wenn er grundsätzlich bereit sei, derartige Waren an Arbeitnehmer zu verschenken, handele der grob vertragswidrig, wer sie ohne Erlaubnis einfach wegnehme. Jeder Arbeitnehmer müsse wissen, dass er durch ein Eigentums- delikt seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setze. Eine Abmahnung sei bei solchen Pflichtverstößen regelmäßig nicht erforderlich.                                       BAG 11.12.2003,  2 AZR 36/03


Handelsvertreter und nachträgliches Wettbewerbsverbot
Ein dem Handelsvertreter lediglich für die Vertragszeit auferlegtes Wettbewerbsverbot wirkt grundsätzlich nicht nach Vertragsende fort. Besteht danach kein nachträgliches Wettbewerbsverbot, ist der Handelsvertreter grundsätzlich berechtigt, nach Vertragsende Kunden des bisherigen Geschäftsherrn zu bewerben. Will der Unternehmer dies verhindern, so muss er mit seinem ehemaligen Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich ein rechtswirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Andernfalls kann er das vorgehen seines früheren Handelsvertreters nur dann beanstanden, wenn sich dieser beim Wettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient.
OLG Düsseldorf 28.03.2003,  16 U 139/02


Keine Abfindung nach unzulässigen Kündigungen
Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter wiesen damit den Antrag einer Verkaufsassistentin gegen ein Warenhaus zurück.
Der Arbeitnehmerin war wegen betriebsbedingter Gründe und angeblicher Arbeitsverweigerung innerhalb kurzer Zeit drei Mal gekündigt worden. Vor Gericht klagte sie gegen die Kündigungen und beantragte zugleich, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von vier Monatsgehältern aufzulösen. In Folge der vorausgegangenen Kündigungen sei ihr eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar. Laut Urteil lag den drei zu Unrecht ergangenen Kündigungen aber lediglich eine "falsche rechtliche Beurteilung" des Unternehmens, nicht aber persönliche Anschuldigungen gegen die Arbeitnehmerin zu Grunde. Nur wenn die unwirksame Kündigung auf falschen, bösartigen Verdächtigungen gegen den betroffenen Arbeitnehmer beruhe, dürfe dieser die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ablehnen und eine Abfindung verlangen, sagte der Gerichtsvorsitzende.                                               AG Frankfurt/Main 21.05.2002,  4 Ca 6885/01


Wer mit Krankheit droht, riskiert den Rauswurf
Wer nicht freibekommt und deshalb eine vorgetäuschte Krankheit androht, kann fristlos entlassen werden. Selbst wenn er dann tatsächlich ein ärztliches Attest einreicht.
LAG Köln 17.04.2002,  7 Sa 462/01


Strafverfahren verschwiegen - Kündigung rechtens
Ein Arbeitnehmer, der bei seiner Einstellung ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren verschweigt, riskiert die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Gericht hat damit die Klage eines Immobiliensachverständigen abgewiesen, der gegen die Kündigung durch seinen Arbeitgeber - eine Bank - vorgegangen ist. Die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ist zulässig gewesen, weil dieser das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren verschwiegen hat.
ArbG Frankfurt/Main 13.03.2002,  15 Ca 5437/01


Morddrohung gegen Chef - fristlose Kündigung                                    Eine Morddrohung rechtfertigt eine fristlose Entlassung. Eine Kündigung ist sogar dann rechtmäßig, wenn der Betroffene auf eine jahrzehntelange Betriebszugehörigkeit zurückblickt und aus Altersgründen kaum eine neue Stelle finden wird.                                                                                      LAG Rheinland-Pfalz 27.03.2002,  10 Sa 1111/01


Unternehmen darf Mitarbeiter mit Testkäufen kontrollieren                       Wird bei Testkäufen des Arbeitgebers ersichtlich, dass ein Mitarbeiter Geld unterschlägt, so kann eine fristlose Kündigung erfolgen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung des Arbeitgebers erhoben, nachdem sich bei Testkäufen der Verdacht der Unterschlagung ergeben hatte.                                                              Die Klägerin führte an, die Testkäufe seien ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Das Gericht sah die Testkäufe jedoch ebenso wie die fristlose Kündigung als rechtmäßig an. Auch die geringe Höhe der vermutlich unterschlagenen Beträge kam nicht zur Geltung, da sich auch diese mit der Zeit summieren.                                  LAG Rheinland-Pfalz 25.02.2002,  7 Sa 1327/01


Keine Nebenbeschäftigung ohne Zustimmung des Arbeitgebers          Das Bundesarbeitsgericht erklärte eine Arbeitsvertragsklausel, wonach der Arbeitnehmer für die Aufnahme einer Nebentätigkeit der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, für uneingeschränkt wirksam. Eine derartige Klausel beschränkt den Mitarbeiter nicht in unangemessener Weise in seiner Berufsfreiheit, sondern sie verpflichtet ihn lediglich in sachgerechter Weise, dem Arbeitgeber eine berufliche Nebentätigkeit zu melden.                             Eine Zuwiderhandlung kann daher eine Abmahnung und bei fortgesetztem Fehlverhalten eine Kündigung des Arbeitgebers nach sich ziehen               BAG 11.12.2001,  9 AZR 464/00 


Kündigung wegen Bestechlichkeit                                                                   Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter, der sich in dienstlichen Angelegenheiten hat bestechen lassen, fristlos kündigen, auch wenn er nach Tarifvertrag wegen langjähriger Beschäftigung nur aus wichtigem Grund entlassen werden darf. Unbedeutend ist hierbei, ob dem Arbeitgeber durch die Tat seines Beschäftigten ein Nachteil entstanden ist. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer nicht mehr allein die Interessen seiner Firma wahrnimmt. Dies reicht als Grund für eine fristlose Kündigung aus.
LAG Düsseldorf 24.08.2001,  18 Sa 366/01


Verwirkung des nachehelichen Unterhalts
Schon der Einzug des unterhaltsberechtigten Ehegatten in das gleiche Haus (hier: jeder Partner hat eine eigene Wohnung) in dem sein neuer Partner wohnt, ist ein klarer Beweis für die feste soziale Verbindung. Dies reicht zur Annahme einer eheähnlichen Partnerschaft aus, und entbindet, im vorliegenden Fall, den geschiedenen Ehegatten von weiteren Unterhaltszahlungen.
OLG Frankfurt/Main 21.08.2001,  1 UF 94/01


Nötige Überstunden darf keiner ablehnen
Auch wenn man grundsätzlich nur die Zeit arbeiten muss, die im Vertrag steht, gibt es eine Verpflichtung zu Überstunden. Wann das zutrifft haben Richter klar entschieden: In einer Notlage des Betriebes. Arbeitnehmer, die das ablehnen, können abgemahnt und bei Wiederholung entlassen werden.
LAG Schleswig-Holstein 26.06.2001,  3 Sa 224/01


Außerordentliche Kündigung bei unentschuldigtem Arbeitsversäumnis     Das unentschuldigte Fehlen für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne entsprechende Information des Arbeitgebers kann im Wiederholungsfall nach bereits erfolgter einschlägiger Abmahnung den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen. In einem solchen Fall ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber Störungen im Betriebsablauf durch das Fernbleiben des Arbeitnehmers konkret darlegt                         BAG 15.03.2001,  2 AZR 147/00


Testkäufe können ohne Mitbestimmung des Betriebsrates durchgeführt werden BAG Erfurt 13.03.2001,  1 ABR 34/00


Ein mehrfach betrogener Ehemann kann nach der Trennung von seiner Frau den Unterhalt kürzen. Mit der Zuwendung zu den anderen Partnern, während der Ehe, verletze ein Ehegatte zumindest dann die eheliche Treuepflicht massiv, wenn ihm sein Ehepartner für dieses Verhalten keinerlei Anlass gegeben hat. Von einem völligen Ausschluss des Unterhalts sieht das Gericht ab, weil das Fehlverhalten der Ehefrau nur einige Wochen gedauert hat.
OLG Frankfurt/Main 1 UF 181/00


Stellt ein Restaurantbesitzer einen verdeckt arbeitenden Privatdetektiv als Mitarbeiter ein, um regelmäßige Kassendifferenzen aufzuklären, so kann er überführte Mitarbeiter fristlos entlassen.
Begründung: Es ist zulässig, einen „verdeckten Ermittler" einzustellen, um Diebstähle im Betrieb zu unterbinden.
AG Frankfurt/Main,  7 Ca 17/00


Fristlose Kündigung wegen falscher Reisekostenabrechnung                 Türkt ein Arbeitnehmer die Reisekostenabrechnung, kann ihm selbst dann, wenn dem Arbeitgeber nur ein geringer Schaden entsteht, fristlos gekündigt werden                                                                                             AG Frankfurt/Main 15.08.2000,  5 Ca 8350/99


Verwirkung des Unterhaltanspruches                                                 Eine Frau verwirkt ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann, wenn sich herausstellt, dass sie diesem während der Ehezeit ein Kind untergeschoben hat. Ein derartiger Fall liegt vor, wenn eine Frau nach der Empfängnis eines Kindes beteuert, das Kind stamme von ihm, und ihn jahrelang in diesem Glauben lässt, obwohl sie damit rechnet, dass ein anderer Mann der Vater ist. Die Darlegungs- und Beweislast trifft allerdings den unterhaltsver- pflichteten Ehemann, wobei es ausreicht, dass er lediglich den Nachweis der nicht ehelichen Abstammung des Kindes führt. Für die Beurteilung des Unterschiebens des Kindes ist es ohne Bedeutung, ob dies während der Trennungsphase der Parteien oder gegebenenfalls bereits vorehelich erfolgt ist OLG Brandenburg 08.03.2000,  9 WF 38/00


Kündigung wegen Verdacht der Unterschlagung                                   Schon wenn ein Mitarbeiter im Verdacht steht, Geld unterschlagen zu haben, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung - auch wenn es sich um einen geringen Betrag handelt. Hier hatte sich eine Kassiererin wegen eines nicht gebuchten Betrages in Höhe von € 25,-in Widersprüche verwickelt.
LAG Mecklenburg-Vorpommern 25.11.1999,  1 Sa 349/99


Ein aus einer notariellen Urkunde unterhaltsberechtigter Ehegatte ist verpflichtet, seinen unterhaltspflichtigen Ehepartner ungefragt über die Aufnahme einer Berufstätigkeit zu informieren. Unterlässt er dies, verliert er seinen Unterhaltsanspruch rückwirkend ab Beginn der Berufstätigkeit             AG Bad Iburg 15.02.1999,  1638-1-7 F 447/98


Mitarbeiterdiebstahl: Schuldanerkenntnis oder Strafanzeige
Eine Kassiererin in einem Supermarkt wurde dabei ertappt, wie sie ihrem Ehemann als Kunden mehrere Waren nicht berechnete. Die Kassiererin räumte ihr Fehlverhalten ein und gestand schließlich, in den vergangenen Jahren auf diese Weise Angehörigen Waren im Wert von DM 5.750 verschafft zu haben. Der Marktleiter stellte sie vor die Alternative, entweder ein Schuldanerkenntnis über die eingeräumte Schadenssumme zu unterzeichnen oder die Angelegenheit der Polizei zu übergeben. Die Mitarbeiterin unterschrieb daraufhin das schriftliche Anerkenntnis, dass sie jedoch wenig später wegen Drohung des Arbeitgebers anfocht. Der Arbeitgeber erhob schließlich eine Zahlungsklage über DM 5.750, die vom Bundesarbeitsgericht bestätigt wurde.

Eine Drohung reicht nicht in jedem Fall für eine Anfechtung aus. Vielmehr muss sie widerrechtlich sein. Dies ist der Fall, wenn entweder das angedrohte Verhalten (hier: hinzuziehen der Polizei) oder die abgenötigte Willenserklärung (hier: Abgabe des Schuldanerkenntnis) oder zumindest deren Verknüpfung widerrechtlich ist. Hier diente die Drohung mit der Polizei allein dazu, die unehrliche Kassiererin zur Wiedergutmachung des Schadens zu veranlassen, der sich unmittelbar aus der Straftat ergab. Da zwischen anzeigbarer Straftat und wieder gutzumachendem Schaden auch ein innerer Zusammenhang bestand, war die Drohung nicht als widerrechtlich anzusehen.
BAG 22.10.1998,  8 AZR 457/97


Bezweifelt ein Chef, dass eine schwangere Mitarbeiterin - nach ärztlichem Attest - vom vierten Schwangerschaftsmonat an nicht mehr arbeiten darf, und bestätigt ein Detektiv den Verdacht, können Lohnzahlungen einbehalten werden
BAG 31.07.1996,  5 AZR 474/95


Ein Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist und trotzdem zu Hause zu privaten Zwecken arbeitet, darf grundsätzlich gekündigt werden
LAG Rheinland Pfalz,  Sa 979/95


Außergewöhnliche Belastung                                                            Kosten für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem Prozess betreffend den Unterhalt in der Zeit des Getrenntlebens vor der Ehescheidung entstehen grundsätzlich nicht zwangsläufig. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, der Kläger werde seinen rechtlich begründeten Standpunkt mit den Mitteln der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht durchsetzen können.                            BFH 21.02.92,  III R 88/90 (BStBl. 1992 II S. 795) EStG § 33; BGB § 1361


Ein Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung      Wer während seiner Krankschreibung anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird; er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Die Verletzung dieser Pflicht kann nach den Umständen des Einzelfalles die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen, ohne dass es des Nachweises einer tatsächlichen Verzögerung des Heilungsprozesses bedarf. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig.
LAG Hamm 28.08.1991,  15 Sa 437/91


Dient die Beauftragung einer Detektei offensichtlich dazu, Tatsachen und Sachverhalte zu erfahren, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zu belegen und darauf gestützt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, so ist die Einschaltung der Detektei sachgerecht und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig (§ 91 ZPO). Um ein beanstandetes wettbewerbswidriges Verhalten belegen zu können, kann eine ganztägige Teilnahme des Detektivs an Werbefahrten in eines der neuen Bundesländer notwendig sein.
OLG Koblenz 14.05.1991,  14 W 268/91


Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren
BAG 26.03.1991,  1 ABR 26/90


Trotz eines vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren, bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten in einem folgenden Schadensersatzprozess geltend zu machen.
AG Hagen,  3 Ca 618/90


Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn konkreter Verdacht besteht  Finanzgericht Hessen,  8 K 3370/88


Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln
BAG 07.10.1987,  5 AZR 116/86


Testkäufe reichen als Beweise
AG Kaiserslautern,  5 Ca 119/84


Kündigung ohne vorherige Abmahnung                                               Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen vom Arbeitgeber zum Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von besonders schweren Verstößen reichen vom Diebstahl eines Kuchenstücks bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb trotz erfolgter Krankschreibung
BAG,  2 AZR 3/83 - LAG München,  6 Sa 96/82





Kosten für Videoüberwachung bei nachgewiesenem Diebstahl
Kann der Arbeitgeber mittels Videoüberwachung einen Arbeitnehmer des Diebstahls überführen, ist er berechtigt, von dem daraufhin Gekündigten Ersatz der Kosten für die Überwachungsmaßnahme (hier über 2000 Euro) zu verlangen. Aufwendungen für eine Videoüberwachung sind durchaus mit anerkannt erstattungsfähigen Detektivkosten vergleichbar.
ArbG Düsseldorf  05.11.2003,  10 Ca 8003/03


Mithilfe einer verdeckt installierten Videokamera angefertigte Aufzeichnungen, durch welche ein Unternehmer Diebstahlshandlungen dokumentiert hat, dürfen als Beweismittel auch im Strafverfahren berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber weniger einschneidende Mittel zur Verdachtsaufklärung nicht zur Verfügung standen.
LG Zweibrücken 03.11.2003,  Qs 10/03 u. Qs 11/03


Videoüberwachung bei Urinieren im Keller
Wird in den Kellerräumen eines Mehrfamilienhauses monatelang von einer oder mehreren unbekannten Personen auf den Boden uriniert, ist der Vermieter berechtigt, eine verdeckte Videokamera zu installieren. Kann auf diese Weise ein Mieter als "Täter" ermittelt werden, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.  
AG Zerbst 31.03.2003,  6 C 614/02


Unternehmen dürfen bei einem konkreten Diebstahlverdacht ihre Angestellten heimlich per Video überwachen
Die Arbeitgeberin der Klägerin ließ im September 2002 verdeckte Videokameras im Kassen- und Leergutbereich installieren, nachdem sie Differenzen bei der Inventur festgestellt hatte. Mit Hilfe der Bilder und mit Zustimmung des Betriebsrates wurde die Klägerin später fristlos, hilfsweise fristgerecht entlassen.                                                                                           
Die Klägerin bestreitet, Gelder unterschlagen zu haben. Sie ist der Auffassung, die heimlich gemachten Videoaufnahmen dürften nicht als Beweismittel gegen sie verwendet werden. Außerdem sei der Betriebsrat vor der Installation der Kameras nicht beteiligt worden. Die Beklagte macht geltend, sie habe ihren Verdacht nur durch die mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgte verdeckte Überwachung beweisen können. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Hier diente der Eingriff den Beweis vermuteter, von der Klägerin heimlich begangener strafbarer Handlungen. Die Beklagte durfte die Klägerin deshalb mit Videokameras verdeckt überwachen, weil ein hinreichend konkreter Verdacht bestand, der nicht oder nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht der Klägerin wahrenden Mitteln geklärt werden konnte. BAG 27.03.2003,  2 AZR 51/02


Öffentliche Kameras erlaubt  
Die Videoüberwachung öffentlicher Plätze mit besonders hoher Kriminalitätsrate ist rechtens, wenn sie eine individuelle Identifizierung einzelner Personen nicht ermöglicht. Die Observierung geht in diesem Fall nicht über Beobachtungen durch Polizisten hinaus.
VG Karlsruhe 10.10.2001,  11 K 191/01


Überwachung total
Ein Hauseigentümer sorgte mit der Verwendung von Bewegungsmeldern, Infrarotsichtgeräten und sich drehenden Videokameras für die totale Überwachung seines Hauses. Eine Nachbarin fühlte sich insbesondere beim passieren des Grundstücks dadurch beeinträchtigt, dass von ihr durch die sich drehenden Videokameras dokumentarische Aufnahmen gefertigt wurden und verklagte den übervorsichtigen Nachbarn auf Unterlassung des Betriebs der Überwachungsanlage.

Dem gegenüber vertrat das Landgericht Itzehoe die Auffassung, dass Überwachungskameras zur Sicherung von Privatgrundstücken grundsätzlich von Nachbarn geduldet werden müssen. Allein die Möglichkeit eines Missbrauchs der Kamera reicht nicht für die Annahme eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht anderer aus. Nur ein konkret bewiesener Missbrauch der Überwachung würde eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, die im entscheidenden Fall jedoch nicht festgestellt werden konnte.                      LG Itzehoe,  79 O 51/96 


Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln
BAG 07.10.1987,  5 AZR 116/86



Wichtiger Hinweis - Keine Rechtsberatung                                         Diese Sammlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient lediglich der Information. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben wird nicht übernommen. Für juristische Fragen im Einzelfall kontaktieren Sie bitte einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

 
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